Selbstständig als Soldat in oder nach der Dienstzeit.

Selbstständig als Soldat in oder nach der Dienstzeit.

Jeder von uns der sich für eine Selbstständigkeit während oder nach der Dienstzeit bei der Bundeswehr interessiert hat ähnliche Probleme. Es treten Fragen auf wie diese:

  • Kann man sich als Zeitsoldat / Berufssoldat selbstständig machen und nebenbei ein Gewerbe anmelden?
  • Darf man als Soldat nebenbei eine GmbH oder UG gründen?
  • Was spricht gegen eine Nebentätigkeit zur Bundeswehr?
  • Meine Nebentätigkeit wurde abgelehnt, was kann ich tun?
  • Wie weit werden meine Übergangsgebührnisse bei einer Selbstständigkeit gekürzt?
  • Kann ich meine Übergangsgebührnisse in einer großen Summe (auf einmal)  auszahlen lassen
  • Merkt der Bund das überhaupt, wenn ich nebenbei Geld verdiene?
  • Wie kann ich eine Nebentätigkeit ausüben ohne Minderung der Übergangsgebührnisse?

Hinweis Nr.1:

Aktuell nehmen wir für die Bereiche Unternehmensberatung, Existenzgründung, Restart nach Insolvenz, gründen mit Migrationshintergrund sowie Selbstständigkeit nach der Bundeswehr keine neuen Mandanten mehr an! Wir sind auf Monate ausgelastet und können Sie auch leider nicht vermitteln.

Hinweis Nr.2:

Wir weisen darauf hin, dass der Beitrag bereits etwas älter ist. Bei der Gesetzgebung zur Versorgung von Soldaten, kann sich inzwischen einiges geändert haben. Wirklich genaue bzw. aktuell zuverlässige Informationen, bekommt ihr bei eurer Beihilfestelle (früher Wehrbereichsverwaltung).

Ob und wie ihr eine Nebentätigkeit (dazu zählt auch die Gründung eines Unternehmens oder eine Freiberuflichkeit) neben der Bundeswehr ausüben dürft wird im § 20 Soldatengesetz geregelt. Es wäre Quatsch diesen Blogbeitrag jetzt mit einem Gesetzestext aufzublasen, deshalb findet Ihr hier alles zur Nebentätigkeit während der Dienstzeit.

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Meiner Erfahrung nach sind es, bei der Bundeswehr auch oft Nasenfaktor-Entscheidungen ob eure Vorgesetzten die Nebentätigkeit genehmigen.

Was tun bei der Ablehnung einer Nebentätigkeit bei der Bundeswehr?

Sollten es wirklich keine Gründe sein, die gerechtfertigt für die Ablehnung sprechen, wie zum Beispiel:

  • die ordnungsgemäße Erfüllung eurer dienstlichen Pflichten behindert werden kann
  • direkter Einfluss auf den Dienst
  • dienstliche Interessen beeinträchtigt werden
  • dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein
  • eure Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann
  • wenn zu einer wesentlichen Einschränkung eurer künftigen dienstlichen Verwendung kommt
  • in jedem Fall immer eine Wochenarbeitszeit von mehr als 8h (mal ganz ehrlich wer will euch das denn nachweisen, wer sich hier nicht allzu dumm anstellt, bekommt auch keine Probleme)

Wenn die oben genannten Gründe oder andere aus dem Soldatengesetz (Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten) für euch nicht in Betracht kommen, kann ich euch nur raten Papier zu schwärzen, denn „wer schreibt der geht zur Nebentätigkeit, egal ob angestellt oder gewerblich“

Damit meine ich im Klartext eine Beschwerde auf dem Dienstweg oder eine Eingabe beim Wehrbeauftragten. Oftmals reicht es schon einen Versiegelten braunen DIN A4 Umschlag mit der Adresse:

Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Germany

im Geschäftszimmer abzugeben. Die reicht meiner Erfahrung nach schon aus, um ein einen Termin beim Chef zu bekommen, um konstruktives Gespräch zu führen. Ihr müsst es einfach nur gut begründen. Ein Grund ist die Weiterführung des Unternehmens nach der Dienstzeit, eine einmalige Chance für eine Firmenübernahme (eurer alter ziviler Chef verkauft die Firma in der Ihr gearbeitet habt) oder eine Unternehmensnachfolge in der eigenen Familie (Papa geht in Rente)……. ich weiß, wovon ich rede/schreibe, zeitweise hatte ich einen eigenen Sachbearbeiter im Büro des Wehrbeauftragten, der sich um alle meine Eingaben gekümmert hat.

Ausnahmen für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten in der Dienstzeit:

Diese Ausnahmen gibt es tatsächlich und sie werden im §20 Soldatengesetz Absatz 6. geregelt.

Besonders interessant ist der Punkt 2 in Absatz 6:

2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens.

Das bedeutet, wenn ihr Immobilien besitzt, die ihr vermietet und die in der Einkommensteuererklärung unter „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“ gebucht werden habt ihr keine Problem und müsst nicht genehmigen. Vorsicht: Bei Gewerbeimmobilien kann das schon anders aussehen, bitte klärt solche Sachen immer mit einem Steuerberater ab.
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Übrigens wenn ihr Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) seid, dann ist das auch Vermögen welches ihr in eine Firma investiert ;), solange ihr nicht auch gleichzeitig der „angestellte“ Geschäftsführer seid (mehr dazu dann weiter unten).

Ok, in meinen Augen ist der Punkt Nebentätigkeit bei der Bundeswehr jetzt abgehakt. Damit komme ich zu:

Selbstständigkeit nach der Dienstzeit während des Bezugs der Übergangsgebührnisse

Dieses Thema ist extrem sensibel, hier sollte man auch vorsichtig sein, denn neben dem Verlust von Übergangsgebührnissen kann es auch dazu kommen das der BFD euch Mittel für eure Aus- und Weiterbildung (SAZ12 ca. 12.100€) streitig macht oder sogar zurückverlangt.

Welche Übergangsgebührnisse bekommen Soldaten:

  1. 60 Prozent, wenn ihr Einkünfte aus einer Bildungsmaßnahme oder weitere Erwerbseinkünfte bezieht (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft)
    (Bemessungssatzverminderung nach § 11 Abs.3 S. 3 SVG i.V.m § 102 SVG)
  2. 75 Prozent, wenn ihr Zuhause sitzt und Däumchen dreht
  3. 90 Prozent wenn ihr einer Ausbildung nachgeht oder ein Studium absolviert (nur Vollzeit)

Das ist wie alles beim Bund genau geregelt, und zwar in der BVA – Minderung von Übergangsgebührnissen. Dort steht:

BVA / WBV Regelung zur Minderung von Übergangsgebührnissen.

BVA / WBV Regelung zur Minderung von Übergangsgebührnissen.

Wichtig ist hier der Punkt: § 11 Abs. 3 S. 3 Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 102 SVG.

ACHTUNG: Dort steht, dass Ihr einen großen Teil eurer Übergangsgebührnisse auf Antragstellung auch auf einen Schlag ausgezahlt bekommen könnt, wenn dies dem zukünftigen Gewerbseinkommen dient, (sprich eine Existenzgründung)

Wo liegt denn nun die Grenze, ab der meine Übergangsgebührnisse gekürzt werden?

Dem Bescheid der Übergangsgebührnisse liegt das Merkblatt Teil IV, Ziffer 4 (Minderungs und Kürzungsvorschriften) bei. Dort ist die Kürzung genau geregelt, für alle die dieses Merkblatt noch nicht kennen oder es verlegt haben, hier die Auflösung.

Das Einkommen aus eurer Nebentätigkeit darf nicht höher als 15% eures „letzten“ Monatslohns sein (also der 12. Monat im 12. Dienstjahr bei SAZ12). Dort werden auch Zuschläge wie der Familienzuschlag bis zur 1. Stufe angerechnet.

Beispielrechnung:

Ich habe als Oberfeldwebel der Feldjägertruppe im letzten Monat 2900€ netto erhalten, davon sind 15% = 435 € im Monat. Das bedeutet ich darf mit einer Nebentätigkeit nie mehr als 435 € im Monat verdienen sonst werden mir 15% meiner Übergangsgebührnisse abgezogen. Da waren in meinem Fall 1892€ (Bemessungssatz 75%), damit wäre ich also bei einem Bemessungssatz von 60%. Also nur noch 1608,20 € im Monat. Sprich ein Verlust von 283,80 €, das muss doch nicht sein, oder? 😀

Wie kann ich eine Nebentätigkeit ausüben ohne eine Minderung der Übergangsgebührnisse?

  1. auf keinen Fall eine Ausbildung machen, in der Ihr so viel Geld verdient das Ihr die Grenze
  2. überschreitet (es sei denn es sie so viel das es euch egal sein kann)
  3. Auf keinen Fall eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit annehmen.
  4. macht euch selbstständig, denn nur hier könnt Ihr selber das Einkommen beeinflussen

Warum macht hier nur eine Selbstständigkeit Sinn?

Als Grundlage um euer Einkommen zu messen ist euer Gewinn (das was abzüglich aller Kosten aus eurer unternehmerischen Tätigkeit übrig bleibt). Es gibt zwei Möglichkeiten:

Selbstständigkeit als Soldat Rechtsform: Einzelunternehmen

Je mehr Gewinn desto mehr Steuern oder auch zu viel Gewinn = weniger Übergangsgeld. Als Unternehmer habt ihr die Möglichkeit euren Gewinn selber zu drücken. Entweder investiert ihr in der Zeit, in der Ihr Übergangsgeld bekommt, (SAZ 12 = 3 Jahre) ordentlich in euer Unternehmen und habt dann später mehr zum leben. Oder ihr konsultiert euren Steuerberater. Dieser wird euch dann zu Klassikern raten. Zum Beispiel könnt ihr euch für die Firma ein schönes Auto kaufen (100% Firmenwagen, dann nur für Firma und mit Fahrtenbuch, bei der 1% Regelung dürft Ihr es auch für Privat nutzen. Das Schöne daran ist, dass viele solcher Investitionen über mehr als drei Jahre abgeschrieben werden, damit mindert Ihr auch noch in den Folgejahren euren Gewinn.

Gründen als Soldat Rechtsform: Kapitalgesellschaften (GmbH, UG)

Gründet eine Kapitalgesellschaft, macht euch zum Geschäftsführer mit 200€ Gehalt im Monat, das geht, weil ihr dem FA per Dreizeiler mitteilt, das ihre euer Haupterwerb durch das Übergangsgeld vom Bund bestritten wird, damit handelt es sich auch nicht um eine verdeckte Gewinnabführung. Danach meldet ihr (oder euer Steuerberater) euch beim Finanzamt mit der Lohnsteuerklasse 6 an. Die 1 bleibt weiter der Hauptarbeitgeber, die Bundeswehr. Dann bunkert ihr das Geld in eurer Firma und macht um Gottes willen keine Überschussauszahlung, für die drei Jahre in der ihr Übergangsgebührnisse bekommt. Auch nicht im 4. Jahr, da dieses das 3. Geschäftsjahr betrifft. Wenn ihr vorher Geld aus eurer Firma braucht, dann lasst euch von eurer Kapitalgesellschaft (Steuer konform) ein Darlehen zu marktüblichen Zinsen geben. Der nächste Vorteil ist das ihr in den drei Jahren, in denen ihr Geld vom Bund bekommt, viel Einkommensteuer zahlt, weil dort alle Einkommen gewertet werden. Als UG oder GmbH zahlt ihr nur Körperschaftssteuer (15%) und Gewerbesteuer (Satz eurer Stadt oder Gemeinde) und das ist oft weniger als wenn alles in der EKS zusammenfließt. So einfach wie sich das jetzt anhört ist das aber alles nicht.

Ich war 12 Jahre Soldat, studiere BWL, hatte bisher fünf Unternehmen und führe zurzeit aktuell drei Unternehmen. Mehr zur Existenzgründung im Allgemeinen und direkt zur Selbstständigkeit nach der Bundeswehr erfahrt ihr hier.

PS. Einem Berufssoldaten ist es auch nicht verboten als Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft zu investieren.

ACHTUNG HINWEIS:

Das hier ist keine Anleitung zum Betrug, ich erkläre nur die Vorschriften der Bundeswehr und wie ich diese Vorschriften auslege und lese. Ich kann nur jedem raten alles ordentlich anzumelden und der BVA (WBV) sowie dem BFD nichts zu verheimlichen. Das kann euch ganz böse auf die Füße fallen.  So ein Blogbeitrag steht Jahre im Netz, Gesetze und Vorschriften ändern sich ständig. Die Damen und Herren beim BVA sind sehr nett und helfen euch gern weiter. Eine ordentliche Beratung durch Unternehmensberater, Steuerberater und Rechtsanwälte ist durch nichts zu ersetzen.

Wenn euch dieser Artikel gefallen oder weiter geholfen hat freue ich mich über Kommentare, Likes, Shares und im allerbesten Fall verlinkt Ihr diesen Artikel auf eurer Website. Oder Ihr beauftragt mich sogar für eure Gründung.