Inhaltsverzeichnis
- Der Unterschied zwischen Freiberufler und freier Mitarbeiter / Freelancer:
- Merkmale des Freiberuflers sind:
- Kammerpflichtige freie Berufe sind:
- Qualifikationen für freie Berufe:
- Berufsgruppen der freien Berufe:
- Katalogähnliche Berufe
- Abgrenzung vom Gewerbe zu den freien Berufen
- Anmeldung des freien Berufs:
- Wer entscheidet, ob ich ein Freiberufler bin oder nicht?
- Rechtsformen für Freiberufler:
- Versicherungen für Freiberufler:
- Als Quelle zur Recherche dieses Artikels dienten:
Ein Freiberufler geht einem „freien Beruf“ nach. Was das genau bedeutet, können Sie hier lesen.
Der Unterschied zwischen Freiberufler und freier Mitarbeiter / Freelancer:
Die freie Mitarbeit (Freelancer) ist etwas anderes als ein freier Beruf oder eine Freiberuflichkeit. Bei der freien Mitarbeit handelt es sich um ein Vertragsverhältnis, das jedoch kein Arbeitsverhältnis ist. Ein freier Mitarbeiter kann entweder Freiberufler oder Gewerbetreibender sein. Und genau dort liegt der Unterschied: wie oben schon beschrieben unterliegt ein Freiberufler nicht der Gewerbeordnung und kann somit nicht Gewerbetreibender sein. Somit gelten freie Mitarbeiter in der Regel als Selbstständige.
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Merkmale des Freiberuflers sind:
- In der Regel haben sie eine besondere Qualifikation oder eine schöpferische Begabung.
- Die Ausübenden der freien Berufe (Freiberufler, Freiberuf) handeln eigenverantwortlich und sind fachlich unabhängig.
- Sie erbringen Dienstleistungen höher Art (gemeint ist eine hohe Qualifikation, zum Beispiel ein Studium).
- Diese Dienstleistungen sind im Interesse der Auftraggeber oder der Allgemeinheit (zum Nutzen der gesamten Gesellschaft, wie zum Beispiel Ärzte oder Lehrer).
- Freiberufler sind mehrheitlich selbstständig.
- Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Somit müssen Freiberufler kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen.
- Freiberufler sind keine Zwangsmitglieder in der Industrie- und Handelskammer (IHK), trotzdem gibt es auch für Freiberufler Kammerpflichtige Berufe.
Kammerpflichtige freie Berufe sind:
- Ärzte und Apotheker
- Anwälte und Notare
- Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
- Architekten und beratende Ingenieure
Qualifikationen für freie Berufe:
- Für Freiberufler ohne Kammerpflicht muss vom Finanzamt oder mit einer Statusfeststellung der deutschen Rentenversicherung Bund festgestellt werden, ob Sie ausreichend für einen freien Beruf qualifiziert sind.
- Freiberufler mit Kammerpflicht werden durch Ihre Kammer qualifiziert.
Berufsgruppen der freien Berufe:
- Heilende Berufe (Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Physiotherapeuten und Diplom-Psychologen)
- Beratende Berufe (Steuerberater, Unternehmensberater, Anwälte, vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer)
- Berufe im technischen- und naturwissenschaftlichen Bereich (Ingenieure, Informatiker, Chemiker, Biologen oder Architekten)
- Kulturelle Berufe (Journalisten, Lehrer, Dozenten, Erzieher, Lektoren, Schauspieler, Autoren oder Regisseure
Die freien Berufe sind also in vier Berufsgruppen aufgeteilt. Laut BFB (Bundesverband der Freien Berufe) ist diese Liste allerdings nicht abschließend. So können auch Hafenlotsen, Dolmetscher oder Tarnlehrer Freiberufler sein. Die vollständige Aufzählung finden Sie im § 18 Einkommensteuergesetz und § 1 des Gesetzes über Partnerschafts-Gesellschaften Freie Berufe.
Katalogähnliche Berufe
Neben den in § 18 Abs. 1 EStG genannten Katalogberufen werden auch die katalogähnlichen Berufe in § 18 Abs. 1 EStG erwähnt. Für einen katalogähnlichen Beruf ist die dem Beruf entsprechende Ausbildung entscheidend. Diese Ausbildung muss für die jeweilige Berufsausübung vergleichbar sein. Um als katalogähnlicher Beruf anerkannt zu werden, ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Abgrenzung vom Gewerbe zu den freien Berufen
Beim Gewerbe verkaufen Sie Produkte oder produzieren Waren, vermitteln oder leisten Dienste.
Bei den freien Berufen müssen Sie oft einen akademischen Abschluss oder eine höhere Bildung nachweisen. Ihre Einnahmen erzielen Sie durch das Vermitteln von Wissen, durch kreative Arbeit. Außerdem arbeiten Freiberufler zum größten Teil auf Honorarbasis.
Anmeldung des freien Berufs:
Da sie nicht der Gewerbeordnung unterliegen, können Sie sich nicht beim Ordnungs- oder Gewerbeamt anmelden, sondern nur beim Finanzamt!
Wer entscheidet, ob ich ein Freiberufler bin oder nicht?
Diese Entscheidung kann nur das Finanzamt treffen. Das Finanzamt muss eindeutig klären ob Sie den Status Freiberufler bekommen. Dazu können Sie oder Ihr Steuerberater beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen.
Rechtsformen für Freiberufler:
Einzelunternehmen | Personengesellschaften | Kapitalgesellschaften |
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) | Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) | |
Partnerschaftsgesellschaft (PartG) | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
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Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist ideal für den Zusammenschluss mehrerer Freiberufler.
ACHTUNG: Bei den Kapitalgesellschaften geht Ihnen jedoch die Befreiung von der Gewerbesteuer verloren.
Versicherungen für Freiberufler:
- Die Angehörigen der kulturellen Berufe müssen sich bei der Künstlersozialkasse für freie Berufe versichern.
- Angehörige der freien Berufe, die eine Standeskammer haben, müssen sich in einem Versorgungswerk der jeweiligen Kammer pflichtversichern.
- Besonders Schutzbedürftige freie Berufe (Zum Beispiel Hebammen) müssen sich bei der deutschen Rentenversicherung anmelden.
- Alle anderen freien Berufe können sich mit einer Privatrente versichern oder in die freiwillig gesetzliche Rentenversicherung einzahlen (Stand: 25.08.2014)
Genauere Infos finden Sie unter: www.deutsche-rentenversicherung.de. Hier finden Sie eine Liste aller Berufsständischen Versorgungswerke
Als Quelle zur Recherche dieses Artikels dienten:
www.freie-berufe.de / BFB Bundesverband der Freien Berufe
www.gulp.de / Projektportal und Personalagentur für externe IT- und Engineering-Spezialisten
www.deutsche-rentenversicherung.de / Deutsche Rentenversicherung
www.abv.de / Arbeitsgemeinschaft Berufsständische Versorgungswerke