Kleinunternehmerregelung, ja oder nein? Besser vorher rechnen!

Kleinunternehmerregelung, ja oder nein? Besser vorher rechnen!

Kleingewerbe vs. Kleinunternehmerregelung/ Kleinunternehmer

Ein Kleingewerbe ist nichts anderes als ein Unternehmen mit nur einer verantwortlichen Person, bei einem Kleinunternehmer der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt  geht es um die Abgaben (Steuern) die der Kleinunternehmer abführen muss. Das wichtigste Merkmal der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist das dieser keine Umsatzsteuer abführen muss aber auch nicht die Vorsteuer (Mehrwertsteuer) abziehen kann bzw. erstattet bekommt. Trotzdem wird das Kleingewerbe oft mit der Kleinunternehmerregelung in Verbindung gebracht. Auf das Kleingewerbe gehe ich hier detaillierter ein.

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Wichtig:

Sprechen Sie in jedem Fall vor jeder Gründung mit Ihrem Steuerberater darüber welche Besteuerung oder Regelung Sie wählen. Es gibt Sonderfälle beim Verkauf von Anlagevermögen oder Umsätzen mit umsatzsteuerfreier Ware (zum Beispiel 0 % auf Briefmarken und Telefon-Prepaid-Karten). Dieser Artikel liefert Basisinformationen um Sie zu informieren. Auch ich als Unternehmensberater arbeite mit Steuerberatern zusammen.

Wer entscheidet, ob man der Kleinunternehmerregelung unterliegt oder nicht?

Diese Entscheidung trifft nicht das Gewerbe- oder Ordnungsamt, sondern ihr zuständiges Finanzamt. Dieses Finanzamt bekommt von Ihrem Gewerbeamt den Hinweis über die Aufnahme Ihre Gewerbetätigkeit. Von diesem Finanzamt bekommen Sie dann Unterlagen, in denen Sie die Kleinunternehmerregelung beantragen können. Wird dies vom Finanzamt akzeptiert, haben Sie ein Kleingewerbe.

Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerregelung

  • Der Umsatz darf im Vorjahr 17.500€ nicht überschreiten.
  • Bei Existenzgründern im Gründungsjahr darf der Umsatz nicht höher als 17.500€ sein, hier müssen Sie beim Ausfüllen der steuerlichen Anmeldung (beim Finanzamt) schätzen. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen wollen, dürfen Sie also nicht 18.000€ schätzen sondern eher 17.000€.*

Variante 1

Sollten Sie im ersten Jahr die Grenze von 17.500€ nicht überschritten haben, beträgt im laufenden Jahr (also im Folgejahr) die Grenze 50.000€. Sollte Ihr zweites Jahr also deutlich erfolgreicher sein, brauchen Sie nicht befürchten, die Kleinunternehmerregelung zu verlieren und für das laufende Wirtschaftsjahr nachversteuert zu werden. WICHTIG: Die 50.000 € dürfen nicht überschritten werden, sonst werden Sie rückwirkend für das gesamte Jahr umsatzsteuerpflichtig.  Für das dritte Jahr sind Sie nach Überschreitung der 17.500€- Grenze im zweiten Jahr dann nicht mehr für die Kleinunternehmerregelung zugelassen.

Variante 2

So lange Sie unter der Umsatzgrenze von 17.500€ liegen, bleiben Sie Kleinunternehmer.

Variante 3

Wenn Sie die Grenze im laufenden Jahr überschreiten, werden Sie nicht sofort umsatzsteuerpflichtig. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Umsatz für das Folgejahr zu schätzen, wenn Sie mit Ihrer Schätzung unter 50.000 € liegen, bleiben Sie im „Folgejahr“ Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz.

Das war jetzt etwas kompliziert, 😉  aber das ist ein wirklich schwierig zu erklärendes Thema. Ich kann nur noch einmal den Tipp geben, dass ein guter Steuerberater durch nichts zu ersetzen ist!

Faustformel für die Kleinunternehmerregelung

Sobald die Grenze von 17.500 € im Vorjahr oder 50.000 € im laufenden Jahr überschritten wurde, sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Es reicht die Überschreitung einer dieser Grenzen.

Vorteile für Kleinunternehmer:

  • Sie können sich aussuchen, ob Sie Umsatzsteuer abführen oder nicht.
  • Sie ersparen sich als Existenzgründer die monatlichen Meldungen an das Finanzamt.
  • Bei normalen Kleinunternehmen, also alle die nicht im Handelsregister eingetragen sind, entfällt die Pflicht zur Inventur, Buchführung und Bilanzierung.
  • Es reicht also eine normale Einnahmen- Überschussrechnung (einfache Buchführung).

Nachteile für Kleinunternehmer:

  • Sie können keinen Vorsteuerabzug geltend machen, was besonders bei einer Existenzgründung von Nachteil ist, denn hier könnten Sie die Vorsteuer für die hohen Gründungskosten geltend machen.

Rechnungen stellen mit einem Kleinunternehmen

Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Mehrwertsteuer in Ihrer Rechnung ausweisen, zusätzlich muss ein Hinweis erfolgen, dass Sie der Kleinunternehmerregelung nach §19 Umsatzsteuergesetz unterliegen.

Hilfe ich habe die Umsatz-Grenze der Kleinunternehmerregelung überschritten

Mein Glückwunsch! Haben sie keine Angst vor Erfolg. Sie müssen jetzt zwar Umsatzsteuer abführen, allerdings dürfen Sie jetzt auch die Vorsteuer für Ihre Investitionen und weitere Ausgaben ziehen (verrechnen). Bei hohen Investitionen kann es sogar zu einer Umsatzsteuer-Erstattung kommen, und das kann sich durchaus lohnen.

Sarkasmus an: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung allerdings Steuern nutzen wollten um:

  • Steuern zu hinterziehen
  • Sozialleistungen vom Jobcenter weiter zu beziehen
  • Einen niedrigen Kassenbeitrag als freiwillig gesetzlich Versicherter zu erhalten

dann haben Sie jetzt ein Problem. Sarkasmus aus.

Freuen Sie sich über ihren Erfolg und darüber das Sie nachts besser schlafen können. 🙂

Falsche Aussagen zum Kleinunternehmer

  • Sind nicht im Handelsregister eingetragen
  • Müssen keine Inventur durchführen
  • Müssen keine Bilanz erstellen
  • Sind nicht buchführungspflichtig

Alle diese Aussagen konnte ich bei meiner Recherche für diesen Artikel finden, diese Aussagen sind im Kern nicht falsch. Aber sollten Sie mit einer Rechtsform wie einer UG oder GmbH gründen und die Kleinunternehmerregelung beantragen, sind Sie von keinem dieser oben genannten Punkte befreit.

Achtung: Die Aussage vieler Unternehmensberater, Blogger und Webseitenbetreiber, dass Unternehmer im Kleingewerbe nicht zur Buchführung verpflichtet sind, keine Inventur durchführen oder bilanziert werden müssen, ist so nicht richtig. Begründung:

  1. Alle Gewerbetreibenden, die nicht Kaufleute im Sinne des HGB* sind und in zwei Jahren in Folge 50.000 € Gewinn oder 500.000 € Jahresumsatz haben, sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet.
  2. Können im Handelsregister eingetragene Unternehmen wie eine GmbH oder eine UG (Unternehmergesellschaft) auch Kleinunternehmer sein.* Kapitalgesellschaften sind buchführungs- und bilanzierungspflichtig.

*zu 1. Dazu zählen alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, insbesondere der eingetragene Kaufmann (e.K.), die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmensgesellschaft (UG).

*zu 2. Im Handelsregister eingetragene Unternehmen sind nach §19 Umsatzsteuergesetz nicht von der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen.

Alternative Schreibweisen und Falschschreibungen für Kleinunternehmerregelung:

Klein Unternehmer, Klein unternehmerregelung, Kleinunternehmer regelung, Kleinunternehmeregelung, Kleinunternemerregelung, Kleinuntenehmerregelung