Jeder von uns der sich für eine Selbstständigkeit während oder nach der Dienstzeit bei der Bundeswehr interessiert hat ähnliche Probleme. Es treten Fragen auf wie diese:
- Kann man sich als Zeitsoldat / Berufssoldat selbstständig machen und nebenbei ein Gewerbe anmelden?
- Darf man als Soldat nebenbei eine GmbH oder UG gründen?
- Was spricht gegen eine Nebentätigkeit zur Bundeswehr?
- Meine Nebentätigkeit wurde abgelehnt, was kann ich tun?
- Wie weit werden meine Übergangsgebührnisse bei einer Selbstständigkeit gekürzt?
- Kann ich meine Übergangsgebührnisse in einer großen Summe (auf einmal) auszahlen lassen
- Merkt der Bund das überhaupt, wenn ich nebenbei Geld verdiene?
- Wie kann ich eine Nebentätigkeit ausüben ohne Minderung der Übergangsgebührnisse?
Hinweis Nr.1:
Aktuell nehmen wir für die Bereiche Unternehmensberatung, Existenzgründung, Restart nach Insolvenz, gründen mit Migrationshintergrund sowie Selbstständigkeit nach der Bundeswehr keine neuen Mandanten mehr an! Wir sind auf Monate ausgelastet und können Sie auch leider nicht vermitteln.
Hinweis Nr.2:
Wir weisen darauf hin, dass der Beitrag bereits etwas älter ist. Bei der Gesetzgebung zur Versorgung von Soldaten, kann sich inzwischen einiges geändert haben. Wirklich genaue bzw. aktuell zuverlässige Informationen, bekommt ihr bei eurer Beihilfestelle (früher Wehrbereichsverwaltung).
Inhaltsverzeichnis
- Hinweis Nr.1:
- Hinweis Nr.2:
- Was tun bei der Ablehnung einer Nebentätigkeit bei der Bundeswehr?
- Ausnahmen für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten in der Dienstzeit:
- Besonders interessant ist der Punkt 2 in Absatz 6:
- Selbstständigkeit nach der Dienstzeit während des Bezugs der Übergangsgebührnisse
- Welche Übergangsgebührnisse bekommen Soldaten:
- Wo liegt denn nun die Grenze, ab der meine Übergangsgebührnisse gekürzt werden?
- Wie kann ich eine Nebentätigkeit ausüben ohne eine Minderung der Übergangsgebührnisse?
- Warum macht hier nur eine Selbstständigkeit Sinn?
- Selbstständigkeit als Soldat Rechtsform: Einzelunternehmen
- Gründen als Soldat Rechtsform: Kapitalgesellschaften (GmbH, UG)
- ACHTUNG HINWEIS:
Ob und wie ihr eine Nebentätigkeit (dazu zählt auch die Gründung eines Unternehmens oder eine Freiberuflichkeit) neben der Bundeswehr ausüben dürft wird im § 20 Soldatengesetz geregelt. Es wäre Quatsch diesen Blogbeitrag jetzt mit einem Gesetzestext aufzublasen, deshalb findet Ihr hier alles zur Nebentätigkeit während der Dienstzeit.
[amazon table=“12319″]Meiner Erfahrung nach sind es, bei der Bundeswehr auch oft Nasenfaktor-Entscheidungen ob eure Vorgesetzten die Nebentätigkeit genehmigen.
Was tun bei der Ablehnung einer Nebentätigkeit bei der Bundeswehr?
Sollten es wirklich keine Gründe sein, die gerechtfertigt für die Ablehnung sprechen, wie zum Beispiel:
- die ordnungsgemäße Erfüllung eurer dienstlichen Pflichten behindert werden kann
- direkter Einfluss auf den Dienst
- dienstliche Interessen beeinträchtigt werden
- dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein
- eure Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann
- wenn zu einer wesentlichen Einschränkung eurer künftigen dienstlichen Verwendung kommt
- in jedem Fall immer eine Wochenarbeitszeit von mehr als 8h (mal ganz ehrlich wer will euch das denn nachweisen, wer sich hier nicht allzu dumm anstellt, bekommt auch keine Probleme)
Wenn die oben genannten Gründe oder andere aus dem Soldatengesetz (Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten) für euch nicht in Betracht kommen, kann ich euch nur raten Papier zu schwärzen, denn „wer schreibt der geht zur Nebentätigkeit, egal ob angestellt oder gewerblich“
Damit meine ich im Klartext eine Beschwerde auf dem Dienstweg oder eine Eingabe beim Wehrbeauftragten. Oftmals reicht es schon einen Versiegelten braunen DIN A4 Umschlag mit der Adresse:
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Germany
im Geschäftszimmer abzugeben. Die reicht meiner Erfahrung nach schon aus, um ein einen Termin beim Chef zu bekommen, um konstruktives Gespräch zu führen. Ihr müsst es einfach nur gut begründen. Ein Grund ist die Weiterführung des Unternehmens nach der Dienstzeit, eine einmalige Chance für eine Firmenübernahme (eurer alter ziviler Chef verkauft die Firma in der Ihr gearbeitet habt) oder eine Unternehmensnachfolge in der eigenen Familie (Papa geht in Rente)……. ich weiß, wovon ich rede/schreibe, zeitweise hatte ich einen eigenen Sachbearbeiter im Büro des Wehrbeauftragten, der sich um alle meine Eingaben gekümmert hat.
Ausnahmen für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten in der Dienstzeit:
Diese Ausnahmen gibt es tatsächlich und sie werden im §20 Soldatengesetz Absatz 6. geregelt.
Besonders interessant ist der Punkt 2 in Absatz 6:
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens.
Das bedeutet, wenn ihr Immobilien besitzt, die ihr vermietet und die in der Einkommensteuererklärung unter „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“ gebucht werden habt ihr keine Problem und müsst nicht genehmigen. Vorsicht: Bei Gewerbeimmobilien kann das schon anders aussehen, bitte klärt solche Sachen immer mit einem Steuerberater ab.
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Übrigens wenn ihr Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) seid, dann ist das auch Vermögen welches ihr in eine Firma investiert ;), solange ihr nicht auch gleichzeitig der „angestellte“ Geschäftsführer seid (mehr dazu dann weiter unten).
Ok, in meinen Augen ist der Punkt Nebentätigkeit bei der Bundeswehr jetzt abgehakt. Damit komme ich zu:
Selbstständigkeit nach der Dienstzeit während des Bezugs der Übergangsgebührnisse
Dieses Thema ist extrem sensibel, hier sollte man auch vorsichtig sein, denn neben dem Verlust von Übergangsgebührnissen kann es auch dazu kommen das der BFD euch Mittel für eure Aus- und Weiterbildung (SAZ12 ca. 12.100€) streitig macht oder sogar zurückverlangt.
Welche Übergangsgebührnisse bekommen Soldaten:
- 60 Prozent, wenn ihr Einkünfte aus einer Bildungsmaßnahme oder weitere Erwerbseinkünfte bezieht (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft)
(Bemessungssatzverminderung nach § 11 Abs.3 S. 3 SVG i.V.m § 102 SVG) - 75 Prozent, wenn ihr Zuhause sitzt und Däumchen dreht
- 90 Prozent wenn ihr einer Ausbildung nachgeht oder ein Studium absolviert (nur Vollzeit)
Das ist wie alles beim Bund genau geregelt, und zwar in der BVA – Minderung von Übergangsgebührnissen. Dort steht:
Wichtig ist hier der Punkt: § 11 Abs. 3 S. 3 Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 102 SVG.
ACHTUNG: Dort steht, dass Ihr einen großen Teil eurer Übergangsgebührnisse auf Antragstellung auch auf einen Schlag ausgezahlt bekommen könnt, wenn dies dem zukünftigen Gewerbseinkommen dient, (sprich eine Existenzgründung)
Wo liegt denn nun die Grenze, ab der meine Übergangsgebührnisse gekürzt werden?
Dem Bescheid der Übergangsgebührnisse liegt das Merkblatt Teil IV, Ziffer 4 (Minderungs und Kürzungsvorschriften) bei. Dort ist die Kürzung genau geregelt, für alle die dieses Merkblatt noch nicht kennen oder es verlegt haben, hier die Auflösung.
Das Einkommen aus eurer Nebentätigkeit darf nicht höher als 15% eures „letzten“ Monatslohns sein (also der 12. Monat im 12. Dienstjahr bei SAZ12). Dort werden auch Zuschläge wie der Familienzuschlag bis zur 1. Stufe angerechnet.
Beispielrechnung:
Ich habe als Oberfeldwebel der Feldjägertruppe im letzten Monat 2900€ netto erhalten, davon sind 15% = 435 € im Monat. Das bedeutet ich darf mit einer Nebentätigkeit nie mehr als 435 € im Monat verdienen sonst werden mir 15% meiner Übergangsgebührnisse abgezogen. Da waren in meinem Fall 1892€ (Bemessungssatz 75%), damit wäre ich also bei einem Bemessungssatz von 60%. Also nur noch 1608,20 € im Monat. Sprich ein Verlust von 283,80 €, das muss doch nicht sein, oder? 😀
Wie kann ich eine Nebentätigkeit ausüben ohne eine Minderung der Übergangsgebührnisse?
- auf keinen Fall eine Ausbildung machen, in der Ihr so viel Geld verdient das Ihr die Grenze
- überschreitet (es sei denn es sie so viel das es euch egal sein kann)
- Auf keinen Fall eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit annehmen.
- macht euch selbstständig, denn nur hier könnt Ihr selber das Einkommen beeinflussen
Warum macht hier nur eine Selbstständigkeit Sinn?
Als Grundlage um euer Einkommen zu messen ist euer Gewinn (das was abzüglich aller Kosten aus eurer unternehmerischen Tätigkeit übrig bleibt). Es gibt zwei Möglichkeiten:
Selbstständigkeit als Soldat Rechtsform: Einzelunternehmen
Je mehr Gewinn desto mehr Steuern oder auch zu viel Gewinn = weniger Übergangsgeld. Als Unternehmer habt ihr die Möglichkeit euren Gewinn selber zu drücken. Entweder investiert ihr in der Zeit, in der Ihr Übergangsgeld bekommt, (SAZ 12 = 3 Jahre) ordentlich in euer Unternehmen und habt dann später mehr zum leben. Oder ihr konsultiert euren Steuerberater. Dieser wird euch dann zu Klassikern raten. Zum Beispiel könnt ihr euch für die Firma ein schönes Auto kaufen (100% Firmenwagen, dann nur für Firma und mit Fahrtenbuch, bei der 1% Regelung dürft Ihr es auch für Privat nutzen. Das Schöne daran ist, dass viele solcher Investitionen über mehr als drei Jahre abgeschrieben werden, damit mindert Ihr auch noch in den Folgejahren euren Gewinn.
Gründen als Soldat Rechtsform: Kapitalgesellschaften (GmbH, UG)
Gründet eine Kapitalgesellschaft, macht euch zum Geschäftsführer mit 200€ Gehalt im Monat, das geht, weil ihr dem FA per Dreizeiler mitteilt, das ihre euer Haupterwerb durch das Übergangsgeld vom Bund bestritten wird, damit handelt es sich auch nicht um eine verdeckte Gewinnabführung. Danach meldet ihr (oder euer Steuerberater) euch beim Finanzamt mit der Lohnsteuerklasse 6 an. Die 1 bleibt weiter der Hauptarbeitgeber, die Bundeswehr. Dann bunkert ihr das Geld in eurer Firma und macht um Gottes willen keine Überschussauszahlung, für die drei Jahre in der ihr Übergangsgebührnisse bekommt. Auch nicht im 4. Jahr, da dieses das 3. Geschäftsjahr betrifft. Wenn ihr vorher Geld aus eurer Firma braucht, dann lasst euch von eurer Kapitalgesellschaft (Steuer konform) ein Darlehen zu marktüblichen Zinsen geben. Der nächste Vorteil ist das ihr in den drei Jahren, in denen ihr Geld vom Bund bekommt, viel Einkommensteuer zahlt, weil dort alle Einkommen gewertet werden. Als UG oder GmbH zahlt ihr nur Körperschaftssteuer (15%) und Gewerbesteuer (Satz eurer Stadt oder Gemeinde) und das ist oft weniger als wenn alles in der EKS zusammenfließt. So einfach wie sich das jetzt anhört ist das aber alles nicht.
Ich war 12 Jahre Soldat, studiere BWL, hatte bisher fünf Unternehmen und führe zurzeit aktuell drei Unternehmen. Mehr zur Existenzgründung im Allgemeinen und direkt zur Selbstständigkeit nach der Bundeswehr erfahrt ihr hier.
PS. Einem Berufssoldaten ist es auch nicht verboten als Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft zu investieren.
ACHTUNG HINWEIS:
Das hier ist keine Anleitung zum Betrug, ich erkläre nur die Vorschriften der Bundeswehr und wie ich diese Vorschriften auslege und lese. Ich kann nur jedem raten alles ordentlich anzumelden und der BVA (WBV) sowie dem BFD nichts zu verheimlichen. Das kann euch ganz böse auf die Füße fallen. So ein Blogbeitrag steht Jahre im Netz, Gesetze und Vorschriften ändern sich ständig. Die Damen und Herren beim BVA sind sehr nett und helfen euch gern weiter. Eine ordentliche Beratung durch Unternehmensberater, Steuerberater und Rechtsanwälte ist durch nichts zu ersetzen.
Wenn euch dieser Artikel gefallen oder weiter geholfen hat freue ich mich über Kommentare, Likes, Shares und im allerbesten Fall verlinkt Ihr diesen Artikel auf eurer Website. Oder Ihr beauftragt mich sogar für eure Gründung.
Hallo
ich hätte da mal kurz eine Frage, ein Soldat der sich derzeit im
BFD während der Dienstzeit befindet ( noch bis 31.12.17)
möchte sich gern selbstständig machen, welche Möglichkeiten hat er ?
Danke vorab Lg
Hallo,
diese Frage kann man dir gar nicht so einfach beantworten. Das hängt von so vielen Faktoren ab. Im Prinzip hast du alle Möglichkeiten, du kannst dich noch während deiner Dienstzeit selbstständig machen oder eben danach. Bei beiden Möglichkeiten gibt es Dinge die du beachten musst. Als aktiver Soldadt muss dein Vorgesetzter die selbstständige Tätigkeit genehmigen und du musst die Regelungen des Soldatengesetzes einhalten. Nach deiner Dienstzeit musst du aufpassen wie viel du verdienst, dass man dir nicht die Übergangsgebührnisse kürzt (falls dir das wichtig ist). Fakt ist allerdings das man als Soldat hervorragende Bedingungen für eine Gründung vorweisen kann, Soldaten haben ein regelmäßiges Einkommen oder nach der Dienstzeit die Übergangsgebührnisse, sie sind Krankenversichert über den Bund. Es ist also eine gute Liquidität bzw. Sicherheit vorhanden und der Druck ist weniger groß falls der Erfolg noch etwas auf sich warten lässt.
Weiterhin kommt es auf andere Dinge an, zum Beispiel:
– was hast du (Geld oder Dinge wie ein Auto, ein Notebook, ein Büro usw. die man als Unternehmer benötigt),
– was kannst du (Ausbildung, Vorkenntnisse, Erfahrungen),
– welche Kontakte hast du (Netzwerke),
– welche Möglichkeiten hast du (Zeit),
– gibt es schon Kunden für dein Angeot,
– hast du einen posistiven Background in der Familie (Hilfe)
– wenn du Geld brauchst wie hoch ist dein Eigenkapital bzw. wenn finanziert werden muss, ist deine Bonität gut?
Und so weiter!
Ich hoffe ich konnte dir etwas Klarheit verschaffen, mehr geht kaum da die Frage nicht ganz so präzise war.
Viele Grüße
Marko
Hallo,
ich habe leider keine passende Verordnung zu folgendem Sachverhalt gefunden:
In meiner Elternzeit gründete ich 2 Unternehmen. Diese sollen mir die Selbständigkeit nach der Bundeswehrzeit ermöglichen. Darunter befindet sich ein Gesundheitszentrum und unter Anderem stelle ich Fitness- und Trainingsgeräte her. Natürlich bin ich derzeit eher in der Entwicklung dieser Produkte tätig und dies in meiner Freizeit. Allerdings habe ich aktuell einen Dienstposten bei der Bundeswehr, der sich auch mit Gesundheit und unter anderem Sport beschäftigt. Nun würde ich gerne diese Gräte zur Verfügung stellen. Allerdings frage ich mich warum ein Soldat dies immer kostenfrei machen muss, denn andere Firmen verlangen hohe Leihgebühren oder die Fitnessgeräte haben übertriebene Preise. Da es sich hier um Geräte handelt, die es so nicht auf dem Markt gibt (Alleinstellungsmerkmal) ist es schwierig diese bei einer anderen Firma als Alternative zu beziehen. Wie ist nun die Gesetzeslage, dürfen diese Geräte dienstlich genutzt werden, wie ist der Versicherungsschutz, darf überhaupt eine Nutzungsgebühr erhoben werden und bei Bedarfsanforderung, darf ich als Soldat oder ich als Privatperson so ein Gerät verkaufen?
Hallo,
das Sie dazu keine Verordnung gefunden haben wundert mich nicht, vermutlich berührt Ihr Sachverhalt gleich mehrere Verordnungen.
Insgesamt weicht Ihre Frage schon sehr vom Thema dieses Artikels ab, ich versuche dennoch, auf ein paar Fragen einzugehen.
Wie kommen Sie darauf, das Sie Ihr Gerät kostenlos zur Verfügung stellen müssen? Was natürlich immer schwierig ist, sind Interessenskonflikte, Sie vertreten quasi Käufer und Verkäufer.
Auch wenn Sie für die Beschaffung nicht direkt zuständig sind. Auf Ihre Frage zur Rechtmäßigkeit, Sie sind doch Inhaber von zwei Firmen, warum sollen diese Firmen keine Geräte an die Bundeswehr verkaufen können, bzw. warum wollen Sie als Privatperson verkaufen? Zumal ich bezweifle, dass die Bundeswehr einer Privatperson Geräte ohne jegliche Gewährleistung abkauft. Ansonsten bin ich kein Anwalt für Versicherungsrecht, ich kann Ihnen auch nicht sagen, unter welchen Voraussetzungen solche Geräte verkauft werden dürfen. Sie sind derjenige, der entwickelt und verkaufen möchte, Sie hätten sich schon längst erkundigen sollen, wie die Rahmenbedingungen für die Zulassung solcher Geräte sind.
Gruß
Marko
Hallo Marko.
Für mich ein toller, authentischer und informativer Artikel. Auch, wenn er schon ein wenig älter ist.
Danke dafür.
Sag mir bitte etwas zu folgender Sache.
Ich bin Berufssoldat und möchte mich vielleicht mittelfristig nebenberuflich selbstständig machen.
Ich spiele mit dem Gedanken einen Blog (inkl. Podcast) zu betreiben und später evtl. Produkte zu verkaufen und ggf. Seminare/ Vorträge anzubieten.
Hast du Erfahrungen oder einen Tipp für mich, ob das im weitesten Sinne eine schriftstellerische Tätigkeit bzw. dann ja ggf. auch eine Vortragstätigkeit ist.
Und ob das als Freiberufler durchgehen würde.
Oder sollte ich eine andere „Unternehmensform“ wählen?
Bezüglich der vielleicht zu erwarteten (evtl. passiven) Einkünfte kann ich ja ebenfalls meinem Dienstherren keine Angaben machen, da ich ja noch nicht weiß, wieviel Reaktion ich bekomme. (Und ob meine Keywords gut sind :-))
Ich stehe allerdings erst ganz am Anfang (SEO, FB, WordPress, usw. ), da ich mir das ganze Wissen zu dem spannenden Thema blog-, podcasting (content marketing) erst aneigne.
Vielen Dank.
Hallo Sven,
danke für das Lob.
schriftstellerische Tätigkeit
Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt vor, wenn du Gedanken / Gefühle usw. öffentlich publizierst. Ob das in deinem Fall als Freiberuflichkeit durchgeht kann ich dir so aus dem Stand ohne Informationen über dich nicht sagen. Das ist an sich schon Teil der weitergehenden Beratung. Pauschal kann ich dir sagen das du eine besondere Qualifikation brauchst (z.B. ein Studium), dann sollten deine Ausführungen im Interesse der Allgemeinheit sein. Das ist nicht der Fall, wenn du ganz pauschal Konsumenten ansprichst. Ganz am Ende entscheidet das sowieso das Finanzamt oder die deutsche Rentenversicherung, probieren kann man das. Aber wie gesagt es kommt auf dein Thema und deine Qualifikationen an. Hier findest du mehr über Freiberufler und was diesen ausmacht; Definition Freiberufler
Unternehmensform
Sollte das mit der Freiberuflichkeit nicht klappen empfehle ich eine Gründung als Einzelunternehmer nach §19 UStG, diese ist ideal für eine Gründung im Nebenerwerb.
(evtl. passiven) Einkünfte
Passive Einkünfte gibt es nicht, das ist eine Lüge die viele Finanzvertriebler, YouTube-Videokursanbieter und Affiliates verbreiten um Kasse zu machen. Am Anfang steht immer viel Zeit, Zeit ist Geld und gerade im Online-Business geht kaum etwas ohne eigene Arbeit und wenn es nur die Beauftragung eines dritten Dienstleisters ist (Kurzfassung).
Und ob meine Keywords gut sind
Zu den Keywords kann ich dir als Online-Marketer nur sagen das die nur einer von vielen wichtigen Faktoren sind. Am Ende hängt der Erfolg von deinm Biss, deiner Person, deinem Können und deinem Thema ab.
SEO, FB, WordPress, usw.
Das ist ein langer Weg, ich wünsche dir auf jeden Fall viel Erfolg.
Hallo
Sehr informativer Artikel.
Ich will mich auch selbstständig machen in der Network Marketing Branche. Ich bin im Vollzeit BFD und nicht mehr Aktiv.
Auf was muss ich achten, damit meine monatlichen Übergangsgebührnise, die derzeit 90% betragen da ich noch Vollzeit eine Schule mache, nicht gestrichen werden?
Oder gibt es da eine Grenze wieviel ich im Jahr verdienen darf?
Ist es Gewinnabhängig? Dann investiere ich, dass es nicht über den Jahresgewinn drüber geht…
Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
Grüße
David
Hallo David,
das kann man so pauschal nicht beantworten. Sie dürfen auf jeden Fall etwas verdienen allerdings haben Sie richtig erkannt das es dort Grenzen gibt.
Ihr Umsatz ist noch kein Einkommen von daher sollte den entscheidenden Wert Ihre Einkommensteuererklärung beziffern.
Die Grundlage der für Bemessungsgrenze bilden Ihre Übergangsgebührnisse, hier ist die BVA (Bundesverwaltungsamt) bzw. Beihilfestelle Ihr Ansprechpartner.
Diese müssten Ihnen eine fundierte Antwort darauf geben können wo Ihre Einkommensgrenze liegt. Auf Ihrer letzten Gebührnissabrechnung finden Sie den Kontakt Ihres aktuellen Sachbearbeiters bzw. Ihrer Sachbearbeiterin.
Tipp: Notieren Sie sich wann und mit wem Sie gesprochen haben bzw. fragen Sie schriftlich an um ggf. bei späteren Problemen der Vorgang dokumentieren zu können.
Grundsätzlich die Übergangsgebührnisse eine Beihilfe um Ihnen die Wiedereingliederung in das Zivilleben zu erleichtern. Sollten Sie durch ein hohes Einkommen nicht mehr die „“Förder“-Voraussetzung erfüllen wird natürlich gekürzt.
Das mit den Investitionen macht natürlich Sinn, allerdings vergessen Sie hier nicht die Abschreibungen. Die Investition geht nicht im ersten Jahr zu 100% in den Verlust (Sie ist also nicht zu 100% Gewinnmindernd).
An dieser Stelle sollten Sie auf sich jeden Fall fachliche Unterstützung durch einen „guten“ Steuerberater suchen.
Gruß Marko
Wichtig: Das hier ist keine Rechts – oder Steuerberatung!
Guten Tag,
in diesem Artikel wurde leider eine Frage von mir nicht beantwortet.
Ich bin Zeitsoldat, habe vor meiner Zeit bei der Bundeswehr eine Gbr mit meinem Bruder und meiner Schwester gegründet. Bei der Gbr handelt es sich um eigentlich nur um eine kleine Photovoltaikanlage die wir zusammen gekauft haben und so den Gewinn aufteilen wollen.
Nun meine Frage: Muss ich als Gesellschafter der Gbr einen Antrag auf Nebentätigkeit bei der BW stellen? Ich habe keine Arbeit mit der Photovoltaikanlage und somit auch keine Stunden, mein Ertrag pro Jahr sind ca.500 €.
Nächste Frage: Das Erbe steht an und unsere Absicht ist es eine Art Holding zu gründen in der das Erbe verwaltet wird. Aus dieser Holding werden später gewinne generiert. Die einnahmen sind eigentlich nur eine Wohnungsmiete und andere Photovoltaikanlagen. Zur höhe kann ich aktuell nicht sagen weil das noch alles in den Wolken steht. Muss hier ein Antrag auf Nebenerwerb gestellt werden?
Grüße
Leo
Hallo,
Fakt ist, das betreiben der PV-Anlage mittels Gbr ist eine unternehmerische Tätigkeit allerdings kann ich nicht sagen ob man das als Nebengewerbe bei der BW anmelden muss. Da wäre Ihr Sachbearbeiter bei der BVA der richtige Ansprechpartner. Bei der zweiten Frage ist es wie bei der ersten. Am Ende sind das alles unternehmerische Tätigkeiten, ihr Vorgesetzter könnte argumentieren, dass das Verwalten der Holding und dessen Kapital / Güter auch Aufwand erfordert.
Gruß Marko
Hallo Marko,
Ich bin noch knapp 2 Jahre im Dienst bis ich dann in den BFD gehe,nun habe ich vor mit einem Freund zusammen eine UG zu gründen.
Leider hab ich festgestellt das unser Disziplinarvorgesetzer viele solcher Anträge abgelehnt hat,auch wenn es sich bei Einigen nur um das Kleinunternehmertum handelte. Nun meine Frage kann ich als aktiver Soldat eine UG als Geschäftsführer haben,wenn ich dies richtig gut verpacke mit meiner Argumentation?
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian
Ist mir ein Fehler passiert,oder wird mein Kommentar erst später freigegeben?
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian
Hallo Sebastian,
na ja das ist leider das Recht deines Disziplinarvorgesetzen, wenn du jedoch nicht gegen das Soldatengesetz verstößt bzw. dort alle geforderten Dinge ein hältst, erschließt sich mir nicht warum er das bei dir ablehnen sollte.
Das kommt zwar wirklich immer auf den Einzelfall an aber ich kann dir sagen das eine Beschwerde in Richtung deines Kommandeurs (auf dem Dienstweg) oder gleiche eine Eingabe an den Wehrdienstbeauftragten fast immer hilft. Wenn dein Kp-Chef deinen Antrag ablehnt (vorher würde ich nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen) nimmst du einen Din A4 Umschlag, legst deine Eingabe rein und sendest das an folgende Adresse:
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin.
Das ganze reichst du dann noch über dein Gezi ein, wichtig mit Eingangsbestätigung! Ich kann dir sagen, das dein Chef dich dann vermutlich zum Gespräch bitten wird, der Antrag genehmigt wird und dafür die Eingabe im Papierkorb landet. Der Vorgesetzte ist auch nur ein Mensch, er möchte auch befördert werden und so gut wie möglich durch seine Laufbahn kommen, da sind solche „berechtigten“ eingaben von Soldaten nicht förderlich.
Das ganze solltest du natürlich abwägen, wenn die Antragsablehnung durch den Vorgesetzten gerechtfertigt ist, kann es sein, das die Mitarbeiter des Wehrdienstbeauftragten zu einem ähnlichen Schluss kommen, muss aber nicht.
Ganz wichtig ist immer „schön höflich, sachlich bleiben und nicht emotional werden.
Solltest du Angst haben wegen der Eingabe irgendwie gegängelt zu werden, kann ich dir sagen, dass das Gegenteil der Fall sein wird, denn die wissen das du die Adresse des Wehrbeauftragten kennst. Solltest du mit der Bundeswehr schon abgeschlossen haben, kann dir das erst recht egal sein.
Und ja natürlich kannst du nebenbei als aktiver Soldat Geschäftsführer einer UG und sogar der alleinige Gesellschafter sein. Wenn das vom Soldatengesetz her alles passt.
In diesem Sinne: Wer schreibt der bleibt!
Gruß
Marko
Nein die Kommentare werden erst geprüft und dann veröffentlicht.
Der Artikel ist nicht mehr ganz aktuell. Mittlerweile gibt es bei den Übergangsgebührnissen nur Abzüge, wenn man im öffentlichem Dienst tätig ist. Wer also normal arbeiten geht bezieht die 75 Prozent und gleichzeitig sein Angestellten-Lohn.
Hallo Manuel,
danke für die Info, hättest du eventuell auch eine Quelle, wo ich das mal recherchieren kann?
Gruß Marko
Hallo Herr Wegemund,
ich empfinde Ihren Artikel als sehr umfassend und informativ.
Mit den anstehenden Gesetzes Änderungen wittere ich gutes Geld im Hanfverkauf, ich rechne mit
einem Hyper der den um die Shisha-Bars noch um ein vielfaches übertreffen wird.
Nun zu meiner Frage: Glauben Sie ich habe eine Chance wenn ich versuche eine Nebentätigkeit
in diesem Gewerbe anzumelden oder wird dieses, auch nach der Legalisierung, sofort
ausgeschlagen mit Begründung der Schädigung des Ansehens der Bundeswehr?
Mit freundlichen Grüßen
Fabio